Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fahrzeugankauf – Hornak Cars GmbH
wirkaufentesla.eu
Stand: 21.05.2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln den Ankauf von Fahrzeugen, insbesondere Tesla-Fahrzeugen, durch die Hornak Cars GmbH, Neusiedlerstraße 20, 7092 Winden am See, Österreich, FN 575856y des Landesgerichts Eisenstadt (im Folgenden „HornakCars“, „wir“ oder „Käuferin“), von privaten und gewerblichen Verkäufern (im Folgenden „Verkäufer“).
1.2 Abweichende Bedingungen des Verkäufers gelten nur, wenn HornakCars ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich oder in Textform zustimmt. Ein Schweigen oder die widerspruchslose Entgegennahme von Unterlagen, Fahrzeugen oder sonstigen Leistungen stellt keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen dar.
1.3 Soweit in diesen AGB Bestimmungen ausdrücklich nur für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG oder nur für Unternehmer im Sinne des § 1 UGB gelten, ist dies kenntlich gemacht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für beide Vertragspartnergruppen. Sollte eine Bestimmung gegenüber Verbrauchern aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt wirksam sein, gilt insoweit die gesetzliche Regelung; die Wirksamkeit gegenüber Unternehmern sowie die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
1.4 Einbeziehung der AGB: Diese AGB werden Vertragsbestandteil, indem dem Verkäufer vor Absendung der Bewertungsanfrage und spätestens vor Annahme eines späteren konkreten Ankaufsangebots ein deutlich sichtbarer Link zu den AGB zur Verfügung gestellt wird, der Verkäufer Gelegenheit zur vollständigen Kenntnisnahme hat und die Geltung der AGB im Online-Formular beziehungsweise im Rahmen der Annahme des konkreten Ankaufsangebots ausdrücklich bestätigt. Die jeweils gültige Fassung ist auf wirkaufentesla.eu unter dem Menüpunkt „AGB“ dauerhaft abrufbar. Eine gesonderte Übermittlung der AGB als PDF-Anhang erfolgt nicht, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich angekündigt oder vereinbart wird. Spätere Änderungen der AGB gelten nur für nach ihrer Veröffentlichung abgegebene Anfragen beziehungsweise geschlossene Verträge.
1.5 Besondere Hinweise auf wesentliche Regelungen: Der Verkäufer wird im Online-Formular beziehungsweise spätestens im konkreten Ankaufsangebot gesondert und deutlich auf wesentliche Punkte hingewiesen, insbesondere darauf, dass die Formularübermittlung noch keinen Kaufvertrag darstellt, dass ein Kaufvertrag erst nach einem konkreten Ankaufsangebot von HornakCars und dessen Annahme durch den Verkäufer zustande kommt, dass nach Vertragsschluss kein freier einseitiger Rücktritt des Verkäufers möglich ist, dass unrichtige oder unvollständige Fahrzeugangaben zu Kaufpreisanpassung, Rücktritt und Schadenersatz führen können und dass HornakCars Zahlungen bei offenen Prüfungs- oder Eigentumsfragen zurückhalten kann. Diese Hinweise dienen zusätzlich zur Klarstellung und lassen die übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand des Kaufvertrags ist das im individuellen Ankaufsprozess konkret bezeichnete Fahrzeug einschließlich des dazugehörigen Zubehörs, insbesondere Ladeequipment, Schlüssel/Key Cards, Winterräder, vorhandene Service- und Reparaturnachweise und die im Kaufvertrag angeführten Unterlagen und Bestandteile.
2.2 Software-Pakete und digitale Fahrzeugfunktionen: Vom Verkäufer angegebene Software-Pakete, digitale Funktionen und freigeschaltete Ausstattungen, insbesondere Enhanced Autopilot, Full Self-Driving, Premium Connectivity, Acceleration Boost oder vergleichbare Funktionen, gelten nur dann als kaufpreisbildend zugesichert, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich aktiv, dem Fahrzeug dauerhaft zugeordnet und für HornakCars wirtschaftlich nutzbar sind.
2.3 Stellt sich heraus, dass eine angegebene Software-Funktion nicht vorhanden, nicht dauerhaft dem Fahrzeug zugeordnet, nicht übertragbar, nachträglich entfernt, widerrufen oder aus sonstigen Gründen für HornakCars wirtschaftlich nicht nutzbar ist, gilt dies als wertmindernde Abweichung vom zugesicherten Zustand. HornakCars ist in diesem Fall berechtigt, den Kaufpreis entsprechend dem objektiven Minderwert gemäß Punkt 7.3 a) zu reduzieren oder bei erheblicher Abweichung gemäß Punkt 7.3 b) vom Vertrag zurückzutreten.
3. Anfrage, Bewertung, Angebot und Vertragsschluss
3.1 Die Online-Angaben des Verkäufers, insbesondere Modell, Erstzulassung, Laufleistung, Ausstattung, technischer und optischer Zustand, Unfallhistorie, Akkugesundheit, Software-Pakete, Zubehör, Eigentums-, Leasing- und Finanzierungsverhältnisse sowie eine etwaige Preisvorstellung, dienen als Grundlage für die Bewertung durch HornakCars. Die Übermittlung dieser Angaben stellt keinen Kaufvertrag dar. Die vom Verkäufer gemachten Fahrzeugangaben sind Grundlage der späteren Bewertung und des späteren Kaufvertrags; eine etwaige Preisvorstellung, ein Wunschpreis oder ein Mindestpreis des Verkäufers ist hingegen unverbindlich und verpflichtet HornakCars nicht, das Fahrzeug zu diesem Preis anzukaufen.
3.2 HornakCars bewertet die Anfrage auf Grundlage der Angaben des Verkäufers, der Marktlage, verfügbarer Vergleichsdaten, interner Ankaufskriterien und sonstiger relevanter Faktoren. HornakCars ist berechtigt, dem Verkäufer ein konkretes Ankaufsangebot zu unterbreiten, weitere Informationen oder Nachweise zu verlangen oder die Anfrage ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Ankaufspflicht von HornakCars besteht nicht.
3.3 Eine automatische Eingangsbestätigung, eine Datenbestätigung, eine Bewertungsmitteilung, eine telefonische Auskunft, eine unverbindliche Preisschätzung oder eine sonstige vorbereitende Kommunikation von HornakCars stellt keine Annahme eines Angebots und keinen Kaufvertrag dar. Dies gilt auch dann, wenn die vom Verkäufer genannte Preisvorstellung technisch erfasst, bestätigt oder in einer Nachricht wiederholt wird.
3.4 Übermittelt HornakCars dem Verkäufer ein konkretes Ankaufsangebot, insbesondere in Form eines digital signierten Kaufvertrags, eines unterschriftsreifen PDF-Kaufvertrags oder eines Angebots per E-Mail mit konkretem Kaufpreis, Fahrzeugbezeichnung und wesentlichen Übergabemodalitäten, kann dieses Angebot vom Verkäufer nur innerhalb der im Angebot ausdrücklich genannten Annahmefrist angenommen werden. Ist keine Frist genannt, beträgt die Annahmefrist drei (3) Kalendertage ab Versand. Nach Ablauf der Annahmefrist erlischt das Angebot automatisch, ohne dass es einer gesonderten Erklärung durch HornakCars bedarf. Jedes Ankaufsangebot steht unter dem Vorbehalt nach Punkt 3.7 und der späteren Zustands-, Dokumenten-, Eigentums- und Identitätsprüfung.
3.5 Der Verkäufer kann ein konkretes Ankaufsangebot von HornakCars innerhalb der Annahmefrist ausschließlich durch Unterzeichnung des digital oder physisch übermittelten Kaufvertrags oder durch ausdrückliche Annahmeerklärung in Textform per E-Mail an die im Angebot genannte Adresse annehmen. Die Annahmeerklärung muss eindeutig, vorbehaltlos und inhaltlich vollständig mit dem Angebot von HornakCars übereinstimmen. Eine telefonische Zusage, eine bloße Terminvereinbarung, die Übersendung weiterer Unterlagen oder sonstige Vorbereitungshandlungen gelten nicht als Annahme, sofern HornakCars dies nicht ausdrücklich in Textform bestätigt.
3.6 Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die Annahmeerklärung des Verkäufers gemäß Punkt 3.5 innerhalb der Annahmefrist bei HornakCars zugeht. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer an den Vertrag gebunden. Ein freier, einseitiger Rücktritt, eine Stornierung oder ein Abstandnehmen vom Kaufvertrag durch den Verkäufer ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Rücktrittsrechte oder gesetzlicher Anfechtungsrechte – ausgeschlossen.
3.7 HornakCars ist berechtigt, ein bereits abgegebenes Ankaufsangebot bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Verkäufers zu widerrufen, wenn nach Angebotsabgabe Umstände bekannt werden, die die ursprüngliche Bewertung wesentlich beeinflussen können. Dies gilt insbesondere bei neu bekannt gewordenen oder nicht offengelegten Mängeln, offenen Rückrufaktionen, Tesla-Service-Bulletins, technischen Risiken, erheblichen Marktveränderungen, insbesondere Wertänderungen von mindestens fünf Prozent (5 %) gegenüber dem Bewertungszeitpunkt, Finanzierungs- oder Eigentumsproblemen oder sonstigen Umständen, die den Wert, die Verwertbarkeit oder die rechtliche Durchführbarkeit des Ankaufs betreffen. Nach Zustandekommen des Kaufvertrags bleiben die Rechte von HornakCars nach Punkt 7, insbesondere Preisanpassung, Rücktritt und Schadenersatz bei Abweichungen vom zugesicherten Zustand, unberührt.
3.8 Reagiert der Verkäufer auf ein Ankaufsangebot von HornakCars mit Änderungen, Vorbehalten oder abweichenden Preis- oder Konditionswünschen, gilt dies als Ablehnung des HornakCars-Angebots und als neues Angebot des Verkäufers. HornakCars ist nicht verpflichtet, dieses neue Angebot anzunehmen. Eine Annahme eines geänderten Angebots durch HornakCars bedarf einer ausdrücklichen Bestätigung in Textform.
3.9 Grundlage des späteren Kaufvertrags sind sämtliche vom Verkäufer im Online-Formular, in Nachrichten, telefonisch, mündlich oder im Rahmen der Vertragsabwicklung gemachten Angaben zum Fahrzeug, soweit diese nicht im konkreten Ankaufsangebot oder Kaufvertrag ausdrücklich abgeändert werden. Der Verkäufer bestätigt mit Annahme des Ankaufsangebots, dass diese Angaben vollständig, richtig und nicht irreführend sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, HornakCars vor Vertragsschluss über alle ihm bekannten oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbaren Umstände aufzuklären, die für den Kaufentschluss oder die Preisfindung von Bedeutung sein können; dies gilt insbesondere für laufende oder anstehende Reparaturen, bekannte Rückrufaktionen, offene Tesla-Service-Bulletins, Akku-Tausch-Historien, frühere Schäden, nicht deklarierte Lackierungen, technische Auffälligkeiten, Software-Einschränkungen, fehlendes Zubehör sowie Leasing-, Finanzierungs- oder Eigentumsverhältnisse.
3.10 Klarstellung zu gesetzlichen Rücktrittsrechten: Bahnt der Verkäufer die geschäftliche Verbindung mit HornakCars selbst an, insbesondere durch Eingabe seiner Daten auf wirkaufentesla.eu, durch eigene Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon oder über sonstige Kommunikationskanäle, besteht grundsätzlich kein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 3 KSchG. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) findet auf den Ankauf eines Fahrzeugs vom Verbraucher durch HornakCars grundsätzlich keine Anwendung, soweit der Verbraucher nicht Empfänger einer Ware oder Dienstleistung von HornakCars ist, sondern selbst das Fahrzeug an HornakCars verkauft. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere bei abweichender gesetzlicher Beurteilung im Einzelfall, bleiben unberührt.
4. Sonderbestimmungen für Leasing- und finanzierte Fahrzeuge
4.1 Gibt der Verkäufer an, dass das Fahrzeug derzeit geleast oder über eine Bank finanziert ist, stellt die mit Vertragsschluss gemäß Punkt 3.6 erteilte Zusage des Verkäufers eine verbindliche Vereinbarung zur Leasingablöse und Eigentumsverschaffung zugunsten der HornakCars dar.
4.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vertragsschluss sämtliche notwendigen Schritte bei seiner Leasinggesellschaft beziehungsweise Bank in die Wege zu leiten, damit diese das Eigentum am Fahrzeug direkt an HornakCars übertragen kann. Der Verkäufer wird HornakCars die aktuelle Ablösebestätigung der Leasinggesellschaft beziehungsweise Bank unverzüglich nach Erhalt vorlegen.
4.3 HornakCars ist berechtigt, den mit dem Verkäufer vereinbarten Ankaufspreis direkt an die Leasinggesellschaft beziehungsweise Bank zur vollständigen oder teilweisen Tilgung des offenen Leasing- oder Finanzierungssaldos zu überweisen.
4.4 Übersteigt der offene Ablösesaldo bei der Bank den vereinbarten Ankaufspreis, verpflichtet sich der Verkäufer, diesen Differenzbetrag rechtzeitig und direkt an die Bank zu begleichen, sodass der Eigentumsübergang an HornakCars nicht behindert wird.
4.5 Kommt der Verkäufer seinen Pflichten, insbesondere der Zahlung eines Differenzbetrages an die Bank oder der rechtzeitigen Meldung an die Bank, nicht nach und scheitert dadurch der Ankauf, gilt dies als Vertragsverletzung. In diesem Fall kann HornakCars nach Maßgabe von Punkt 6 pauschalierten Schadenersatz und darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen weiteren Schadenersatz verlangen.
4.6 Erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtungen nach Punkt 4.2 bis 4.4 nicht oder nicht fristgerecht, ist HornakCars nach Setzung einer schriftlichen oder in Textform gesetzten Nachfrist von vierzehn (14) Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz sowie den pauschalierten Schadenersatz gemäß Punkt 6 zu verlangen.
5. Zustandsgarantie und Offenlegungspflichten des Verkäufers
5.1 Der Verkäufer garantiert HornakCars zu, dass alle von ihm im Online-Formular, bei der Angebotsanbahnung, im Kaufvertrag und/oder bei der Vertragsabwicklung gemachten Angaben zum Fahrzeug vollständig, wahrheitsgemäß und nicht irreführend sind. Diese Garantie erstreckt sich insbesondere – aber nicht ausschließlich – auf:
a) den tatsächlichen Kilometerstand und das Nichtvorliegen jeglicher Manipulationen am Tachometer oder an Fahrzeugdaten;
b) die vollständige Unfall-, Vorschaden- und Reparaturhistorie, einschließlich reparierter oder unreparierter Schäden, Hagel-, Lack-, Karosserie-, Felgen-, Glas-, Unterboden-, Wasser- und Brandschäden;
c) sämtliche technischen Defekte oder Auffälligkeiten, insbesondere aktive oder zurückliegende Fehlermeldungen, Probleme an MCU, HV-Akku, Ladeeinheit, Antrieb, Bremsen, Fahrwerk, Lenkung, Karosserie, Sensorik und Displays;
d) die Anzahl der Vorbesitzer, Nutzungsart und die Eigenschaft als Erst-, Zweit-, Miet-, Vorführ-, Taxi-, Fahrschul-, Firmen- oder Leasingfahrzeug;
e) die Akkugesundheit (State of Health), die tatsächliche Reichweite, etwaige Akku-Warnmeldungen, Ladeprobleme sowie eine etwaige Akku-Tausch-Historie;
f) sämtliche optischen Mängel, insbesondere Lackschäden, Steinschlag, Innenraumverschleiß, Beschädigungen an Sitzen, Lenkrad, Displays, Dach, Glasflächen und Felgen;
g) den vollständigen Lieferumfang, insbesondere sämtliche Schlüssel und Key Cards, Original-Ladekabel, Mobile Connector, Adapter, Winterräder, Sommer-/Winterreifen sowie sonstiges zugesagtes Zubehör;
h) übertragbare Software-Pakete, insbesondere Enhanced Autopilot, Full Self-Driving, Premium Connectivity, Acceleration Boost und deren tatsächliche Aktivierung und dauerhafte Fahrzeugzuordnung;
i) Eigentums-, Leasing-, Finanzierungs-, Sicherungs-, Pfand-, Zurückbehaltungs- oder sonstige Rechte Dritter am Fahrzeug.
5.2 Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Übergabe exakt jenem Zustand entsprechen, der im Kaufvertrag, im Ankaufsangebot und in den Angaben des Verkäufers zugrunde gelegt wurde. Vom Verkäufer verschwiegene, verheimlichte oder unvollständig offengelegte Mängel und wertmindernde Umstände gehen zu Lasten des Verkäufers, soweit gesetzlich zulässig.
5.3 Das Fahrzeug muss frei von Rechten Dritter sein, es sei denn, es handelt sich um ein ordnungsgemäß deklariertes Leasing- oder Finanzierungsfahrzeug gemäß Punkt 4.
5.4 Vorrang detaillierter Angaben: Soweit der Verkäufer im Online-Formular, in Nachrichten, mündlich, telefonisch oder im Kaufvertrag spezifische Angaben zum Fahrzeug macht und diese Angaben Grundlage des späteren Ankaufsangebots beziehungsweise Kaufvertrags werden, gelten sie als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB. Im Zweifel gehen detaillierte Angaben pauschalen Aussagen vor.
5.5 HV-Akku-Zustand: Der Verkäufer versichert ausdrücklich, dass im Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine aktiven Warnmeldungen zum Hochvolt-Akku, insbesondere BMS_w009, BMS_a066 sowie Meldungen über reduzierte Reichweite oder Leistung, vorliegen und ihm keine Akku-Defekte, Ladeprobleme oder eine Akku-Tausch-Historie ohne Deklaration bekannt sind.
5.6 Bedeutung der Angaben „unfallfrei“, „schadenfrei“ und vergleichbarer Erklärungen: Gibt der Verkäufer an, das Fahrzeug sei unfallfrei, schadenfrei, ohne Vorschäden oder vergleichbar mangelfrei, umfasst diese Erklärung auch reparierte oder unreparierte Vorschäden, Karosserie- und Lackschäden, Hagel-, Wasser-, Brand-, Glas-, Felgen-, Unterboden-, Struktur-, Achs-, Batteriegehäuse- und Airbag-relevante Schäden, soweit diese über gewöhnliche geringfügige Gebrauchsspuren hinausgehen oder für Bewertung, Wiederverkauf, Sicherheit, Garantie, Versicherung oder Zulassung von Bedeutung sein können. Auch fachgerecht reparierte Schäden sind vollständig offenzulegen, sofern sie für den Fahrzeugwert erheblich sein können.
5.7 Arglistige oder grob fahrlässige Falschangaben: Macht der Verkäufer vorsätzlich, arglistig oder grob fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben zum Fahrzeug, insbesondere zu Unfallfreiheit, Vorschäden, Kilometerstand, Akku-Zustand, Software-Funktionen, Eigentumsverhältnissen, Finanzierungs- oder Leasingverhältnissen, Fahrzeugpapieren oder Zubehör, haftet er HornakCars für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten und Nachteile. Dazu zählen insbesondere Reparaturkosten, Gutachterkosten, Transport- und Standkosten, Aufbereitungskosten, merkantile Wertminderung, entgangener Gewinn, Rückabwicklungskosten sowie Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung. Strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere wegen Betrugs (§ 146 StGB), sowie sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Vertragsverletzung und pauschalierter Schadenersatz
6.1 Tritt der Verkäufer nach Vertragsschluss gemäß Punkt 3.6 ohne gesetzlichen Grund vom Vertrag zurück, verweigert er die Übergabe des Fahrzeugs, veräußert er das Fahrzeug anderweitig, verhindert er den Eigentumsübergang oder verletzt er wesentliche Mitwirkungs-, Offenlegungs- oder Übergabepflichten, begeht er eine Vertragsverletzung.
6.2 Für den Fall einer Vertragsverletzung gemäß Punkt 6.1 vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadenersatz beziehungsweise eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch EUR 500,– und höchstens EUR 5.000,–. Der pauschalierte Schadenersatz dient der Abgeltung typischer frustrierter Aufwendungen der HornakCars, insbesondere Bewertung, Logistikplanung, interne Bearbeitung, entgangene Wiederverkaufsmöglichkeit und Marktchancen. Das Recht des Verkäufers, den Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens zu führen, das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2 ABGB sowie die Bestimmungen des § 1336 Abs 3 ABGB bleiben unberührt.
6.3 Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadenersatz hinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt HornakCars vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und, soweit erforderlich, nur bei entsprechender individueller Vereinbarung beziehungsweise konkretem Nachweis des übersteigenden Schadens. Ein bereits geleisteter pauschalierter Schadenersatz wird auf einen weitergehenden Schaden vollständig angerechnet.
6.4 Dem Verkäufer ist es nicht gestattet, den Vertrag durch bloße Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes einseitig aufzulösen, sofern HornakCars auf der Erfüllung des Vertrages, insbesondere Übergabe des Fahrzeugs und Eigentumsverschaffung, beharrt. Eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von HornakCars in Textform.
7. Fahrzeugübergabe, Zustandsprüfung und Wertminderung
7.1 Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich am Standort der HornakCars in 7092 Winden am See oder, nach gesonderter Vereinbarung, im Wege der Abholung beim Verkäufer.
7.2 Der Verkäufer übergibt das Fahrzeug einschließlich sämtlicher Schlüssel und Key Cards, der vollständigen Zulassungsdokumente, insbesondere Zulassungsschein und Typenschein beziehungsweise CoC/Datenblatt, aller Service- und Reparaturnachweise sowie des vorhandenen und vereinbarten Zubehörs. Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe aus seinem Tesla-Account zu entfernen und die Entkopplung gegenüber HornakCars nachzuweisen.
7.3 Abweichungen vom zugesicherten Zustand: Werden bei der Zustandsprüfung, Übergabe, Diagnose, Dokumentenprüfung oder nachträglichen fachlichen Prüfung Mängel, Schäden oder wertmindernde Umstände festgestellt, die der Verkäufer entgegen seinen Pflichten nach Punkt 3.9 und Punkt 5 nicht, unrichtig oder nicht vollständig deklariert hat, liegt eine Verletzung zugesicherter Eigenschaften gemäß § 922 ABGB sowie der vorvertraglichen und vertraglichen Aufklärungspflichten vor. HornakCars stehen in diesem Fall nach eigener Wahl folgende Rechte zu:
7.3 a) Anpassung des Kaufpreises (Preisminderung): HornakCars ist berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis um den objektiv festgestellten Minderwert zu reduzieren. Der Minderwert ergibt sich insbesondere aus tatsächlichen oder voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag eines markengebundenen oder qualifizierten freien Fachbetriebs, Ersatzteilen zu marktüblichen Preisen, Arbeitsstunden zu marktüblichen Stundensätzen, Lackier-, Diagnose-, Aufbereitungs-, Vermarktungs-, Dokumentations- und Gutachterkosten sowie merkantiler Wertminderung.
Zusätzlich kann HornakCars eine angemessene Aufwandspauschale für Prüfung, Dokumentation, erneute Vermarktung und interne Abwicklung geltend machen. Diese beträgt bei geringfügigen nicht deklarierten Abweichungen bis EUR 500,– Minderwert EUR 200,–; bei einem Minderwert von EUR 501,– bis EUR 1.500,– EUR 500,–; bei einem Minderwert von EUR 1.501,– bis EUR 3.000,– EUR 1.000,–; bei einem Minderwert über EUR 3.000,– oder bei komplexen technischen, rechtlichen oder softwarebezogenen Abweichungen höchstens EUR 1.500,–. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Aufwands vorbehalten. Höhere tatsächlich nachweisbare Schäden bleiben unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
Bei einem geschätzten Schadenwert ab EUR 1.500,– ist HornakCars berechtigt, zusätzlich ein KFZ-Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kosten dieses Gutachtens trägt der Verkäufer, sofern der nicht deklarierte Mangel objektiv vorliegt und für den Fahrzeugwert relevant ist.
Die Preisanpassung wird dem Verkäufer in Textform unter Angabe der wesentlichen Berechnungsgrundlage mitgeteilt. Der Verkäufer hat das Recht, binnen sieben (7) Tagen nach Mitteilung ein eigenes Sachverständigengutachten auf eigene Kosten beizubringen. Besteht zwischen den Parteien auch nach Vorlage des Verkäufer-Gutachtens keine Einigung über den Minderwert, ist HornakCars berechtigt, ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten KFZ-Sachverständigen einzuholen; dieses Gutachten bildet bis zu einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung die Grundlage der Kaufpreisanpassung. Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
7.3 b) Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei erheblichen Mängeln – als solche gelten insbesondere Mängel, deren erforderliche Anpassung 15 % des Kaufpreises oder den Betrag von EUR 2.500,– übersteigt – sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln, insbesondere Unfallschäden, Tachomanipulation, Akku-Defekte, nicht deklarierter Akku-Tausch, Eigentumsprobleme oder nicht übertragbare zugesicherte Software-Funktionen, ist HornakCars berechtigt, fristlos vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Verkäufer haftet in diesem Fall für sämtliche frustrierten Aufwendungen, einschließlich Logistik, Anfahrt, Gutachterkosten sowie einer Aufwandspauschale für die Begutachtung in Höhe von EUR 250,–. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass HornakCars kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist; höhere tatsächlich nachweisbare Schäden bleiben unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
7.4 Wahlrecht und Reihenfolge der Ansprüche: HornakCars ist berechtigt, nach den gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzregeln zwischen Preisminderung, Rücktritt und sonstigen Ansprüchen zu wählen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine Verbesserung durch den Verkäufer im Sinne des § 932 Abs 1 ABGB ist insbesondere dann unzumutbar oder untunlich im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, die Verbesserung den geplanten Weiterverkauf wesentlich verzögern würde, eine fachgerechte Reparatur nicht kurzfristig nachweisbar ist oder das Vertrauen in die Angaben des Verkäufers durch unrichtige oder unvollständige Angaben erheblich beeinträchtigt wurde. Eine bereits erfolgte Anpassung des Kaufpreises ist nicht als Verzicht auf das Rücktrittsrecht zu werten, soweit weitere, vorher nicht erkennbare Mängel im Nachgang auftreten oder bekannt werden.
7.5 Mitwirkungspflicht des Verkäufers: Der Verkäufer ist verpflichtet, bei der Zustandsprüfung mitzuwirken, insbesondere durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs, Ermöglichung einer Diagnoseauslesung, einer Probefahrt sowie durch Einsicht in Fahrzeugdaten, Servicehistorie und Dokumente. Verweigert der Verkäufer die erforderliche Mitwirkung, ist HornakCars berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen Mitwirkung zurückzuhalten. Erfolgt die Mitwirkung trotz Aufforderung in Textform und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens fünf (5) Werktagen nicht, ist HornakCars berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes gemäß Punkt 6 geltend zu machen.
7.6 Schlüssel und Key Cards: Sämtliche Original-Schlüssel und Key Cards sind im Rahmen der Übergabe zu übergeben. Für jedes fehlende Original-Element ist HornakCars berechtigt, einen pauschalierten Abzug von EUR 150,– vom Kaufpreis vorzunehmen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass HornakCars ein geringerer Schaden entstanden ist; das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt.
7.7 Tesla-Account-Entkopplung: Ist das Fahrzeug bei Übergabe nicht aus dem Tesla-Account des Verkäufers entfernt, behält HornakCars als Sicherheitseinbehalt zunächst eine Pauschale von EUR 200,– vom Kaufpreis ein. Die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts erfolgt unverzüglich nach nachgewiesener Entkopplung. Erfolgt die Entkopplung trotz Aufforderung in Textform mit einer Nachfrist von zehn (10) Tagen nicht, ist HornakCars berechtigt, den einbehaltenen Betrag als pauschalierten Aufwandsersatz endgültig einzubehalten; dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Aufwands vorbehalten.
7.8 Übergabeprotokoll: Die Übergabe wird beidseitig in einem physischen oder digitalen Übergabeprotokoll dokumentiert. Etwaige Mängel, fehlende Unterlagen, fehlendes Zubehör, Kilometerstand, Ladezustand, optischer Zustand und sonstige relevante Punkte werden im Protokoll festgehalten. Der Verkäufer erhält ein Exemplar beziehungsweise eine Kopie des Protokolls.
7.9 Rückabwicklung bei Rücktritt durch HornakCars: Tritt HornakCars gemäß Punkt 7.3 b) vom Vertrag zurück, sind bereits ausgetauschte Leistungen Zug um Zug zurückzustellen. Ein bereits ausbezahlter Kaufpreis ist vom Verkäufer binnen sieben (7) Kalendertagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zurückzuzahlen; HornakCars stellt das Fahrzeug innerhalb derselben Frist am ursprünglichen Übergabeort zur Abholung bereit, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Kosten der Rückführung, insbesondere Logistik, Transport und etwaige Stehkosten, trägt der Verkäufer, sofern der Rücktritt auf Umstände zurückzuführen ist, die in seine Sphäre fallen. Etwaige zwischenzeitliche Wertminderungen, die nicht auf normalen Prüf- und Transportaufwand zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt.
7.10 Übergabe durch Vertreter: Übergibt nicht der Verkäufer persönlich das Fahrzeug, sondern ein Vertreter, hat dieser spätestens bei Übergabe eine ausreichende schriftliche Vollmacht sowie einen Identitätsnachweis vorzulegen. HornakCars ist berechtigt, die Übergabe und Zahlung bis zur Klärung der Vertretungsbefugnis zu verweigern oder zurückzustellen.
7.11 Nachträglich erkannte Mängel: Ansprüche von HornakCars wegen unrichtiger, unvollständiger oder verschwiegener Angaben bleiben auch nach Übergabe, Zahlung und Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestehen, wenn der betreffende Umstand bei ordnungsgemäßer Erstprüfung nicht erkennbar war oder vom Verkäufer nicht vollständig offengelegt wurde. HornakCars ist in diesem Fall berechtigt, Preisminderung, Schadenersatz, Ersatz von Gutachter-, Reparatur-, Transport-, Rechtsverfolgungs- und Rückabwicklungskosten oder bei erheblichen beziehungsweise arglistig verschwiegenen Mängeln Rücktritt geltend zu machen.
8. Kaufpreis, Zahlung, Zurückbehaltung und Aufrechnung
8.1 Die Auszahlung des Kaufpreises – gegebenenfalls angepasst gemäß Punkt 7.3 a) – erfolgt erst nach vollständiger Übergabe des Fahrzeugs, sämtlicher Fahrzeugdokumente, sämtlicher Schlüssel und Key Cards, des vereinbarten Zubehörs, nach erfolgreicher Zustandsprüfung, erfolgreicher Identitäts- und Eigentumsprüfung des Verkäufers, Unterzeichnung des Übergabeprotokolls sowie – bei Tesla-Fahrzeugen – nach nachgewiesener Entkopplung aus dem Tesla-Account oder unter Anwendung eines Sicherheitseinbehalts gemäß Punkt 7.7.
8.2 Die Auszahlung erfolgt in der Regel sofort per Echtzeitüberweisung auf das vom Verkäufer angegebene Bankkonto. Bestehen jedoch sachliche Anhaltspunkte für fehlende Unterlagen, ungeklärte Eigentums- oder Finanzierungsverhältnisse, nicht abgeschlossene Tesla-Account-Entkopplung, nicht deklarierte Mängel, fehlendes Zubehör, Identitätsprobleme oder sonstige Umstände, die den Eigentumsübergang, die Verwertbarkeit oder den Fahrzeugwert beeinträchtigen können, ist HornakCars berechtigt, den Kaufpreis ganz oder teilweise bis zur Klärung zurückzuhalten. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Zurückbehaltung nur in angemessenem Umfang und grundsätzlich höchstens für dreißig (30) Kalendertage, sofern nicht ein objektiver Grund für eine längere Zurückbehaltung besteht.
8.3 Bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen erfolgt die Zahlung gemäß Punkt 4.3 direkt an die Bank beziehungsweise Leasinggesellschaft. Ein etwaiger den Ablösebetrag übersteigender Kaufpreisrest wird nach Klärung der Ablöse, Eigentumsübertragung und sonstigen Voraussetzungen an den Verkäufer überwiesen.
8.4 HornakCars ist berechtigt, fällige und gleichartige Gegenforderungen gegen Ansprüche des Verkäufers aufzurechnen oder entsprechende Beträge einzubehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gesetzliche Aufrechnungsrechte des Verkäufers bleiben unberührt.
9. Eigentums- und Gefahrenübergang, Sorgfalt bis zur Übergabe
9.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Fahrzeug im Eigentum des Verkäufers, soweit nicht abweichende Regelungen bei Leasingfahrzeugen gemäß Punkt 4 gelten. Eigentum und Gefahr gehen mit vollständigem Zahlungseingang und vollständiger Übergabe von Fahrzeug, Dokumenten, Schlüsseln und vereinbartem Zubehör auf HornakCars über.
9.2 Während des Zeitraums zwischen Vertragsschluss und Übergabe trägt der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs. Tritt in diesem Zeitraum eine wesentliche Verschlechterung des Fahrzeugzustands ein, insbesondere Unfall, Diebstahl, Hagel-, Brand-, Wasser-, Glas-, Reifen-, Felgen-, Akku-, Lade- oder Antriebsschaden, ist HornakCars berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Preisanpassung gemäß Punkt 7.3 a) zu verlangen.
9.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fahrzeug zwischen Vertragsschluss und Übergabe sorgfältig zu behandeln, nicht weiterzuveräußern, nicht zu belasten, keine wertmindernden Veränderungen vorzunehmen und HornakCars über jede Zustandsänderung unverzüglich zu informieren. Eine Nutzung über das gewöhnliche Maß hinaus, insbesondere Fahrten von mehr als 500 km seit Vertragsschluss, gewerbliche Nutzung, Trackday-/Rennstreckennutzung, Auslandsfahrten, Softwaremanipulationen oder bauliche Veränderungen, bedarf der vorherigen Zustimmung von HornakCars in Textform. Nicht genehmigte wertmindernde Nutzung berechtigt HornakCars zur Preisanpassung, zum Rücktritt und/oder zu Schadenersatz.
9.4 Tesla-Account: Der Verkäufer hat das Fahrzeug spätestens bei Übergabe aus seinem Tesla-Account zu entfernen. Eine etwa noch bestehende Account-Verknüpfung berechtigt HornakCars zum Einbehalt gemäß Punkt 7.7.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Anwendbares Recht: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende günstigere Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates unberührt.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt anstelle einer unwirksamen Bestimmung ausschließlich die gesetzliche Regelung. Gegenüber Unternehmern gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10.3 Abtretungsverbot: Ansprüche des Verkäufers gegen HornakCars dürfen ohne vorherige Zustimmung von HornakCars in Textform nicht an Dritte abgetreten werden. § 1396a ABGB bleibt unberührt.
10.4 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist – das sachlich zuständige Gericht für 7092 Winden am See ausschließlich zuständig. Ist der Verkäufer Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, können Klagen gegen ihn ausschließlich an seinem Wohnsitz, seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder seinem Beschäftigungsort eingebracht werden (§ 14 KSchG). Klagen des Verbrauchers gegen HornakCars können nach seiner Wahl bei einem der vorgenannten Gerichte oder am Sitz von HornakCars eingebracht werden.
10.5 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuell getroffene Vereinbarungen, insbesondere solche im konkreten Ankaufsangebot oder Kaufvertrag, gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich abweichen. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.
10.6 Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Verkäufers erfolgt nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Die Einzelheiten der Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung auf wirkaufentesla.eu zu entnehmen.
10.7 Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks oder unvorhersehbare Lieferengpässe, entbinden beide Parteien für deren Dauer von ihren Leistungspflichten, soweit die Leistung dadurch unmöglich oder unzumutbar wird. Dauert das Ereignis länger als sechzig (60) Tage an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10.8 Außergerichtliche Streitbeilegung: HornakCars ist – soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht – weder verpflichtet noch bereit, an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die frühere Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung wurde mit 20.07.2025 auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/3228 eingestellt.
10.9 Vertragssprache: Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen ausschließlich der Information; im Streitfall ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Hornak Cars GmbH
Neusiedlerstraße 20, 7092 Winden am See, Österreich
FN 575856y, Landesgericht Eisenstadt · UID: ATU77864107
E-Mail: verkauf@hornakcars.at · Web: wirkaufentesla.eu
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Vertragspartner und Verkäufer ist die Hornak Cars GmbH, Neusiedlerstraße 20, 7092 Winden am See, Österreich, FN 575856y des Landesgerichts Eisenstadt, UID ATU77864107, E-Mail verkauf@hornakcars.at (im Folgenden ‚Hornak Cars‘).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 1 UGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Käufer bestätigt mit Vertragsabschluss, das Geschäft in Ausübung seiner unternehmerischen oder gewerblichen Tätigkeit abzuschließen. Maßgeblich für die Anwendung dieser AGB ist die Unternehmereigenschaft des Käufers, nicht der Bestimmungsort des Fahrzeugs: Ein Exportgeschäft mit einem Verbraucher unterliegt nicht diesen B2B-/Export-AGB, sondern der B2C-Fassung der Hornak Cars GmbH, auch wenn das Fahrzeug ins Ausland verbracht wird.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Hornak Cars stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Hornak Cars in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im Kaufvertrag gehen diesen AGB vor. Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen des UGB und des ABGB.
2. Angebote, Vertragsschluss und Inserate
2.1 Darstellungen von Fahrzeugen in Inseraten, auf Websites, Portalen oder in Werbematerialien sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2.2 Ein Angebot des Käufers ist verbindlich. Der Vertrag kommt durch Annahme von Hornak Cars in Textform oder durch Übergabe des Fahrzeugs zustande. Hornak Cars kann ein Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2.3 Übermittelt Hornak Cars ein Verkaufsangebot mit Annahmefrist, kann es nur innerhalb dieser Frist angenommen werden; enthält es keine Frist, ist es drei (3) Kalendertage ab Absendung gültig und erlischt danach automatisch.
2.4 Angaben zu Ausstattung, Laufleistung, Zustand, Reichweite und technischen Daten beruhen auf Hersteller-, Vorbesitzer- oder Vorlieferantenangaben. Verbindlich sind ausschließlich die im Kaufvertrag ausdrücklich festgehaltenen Eigenschaften. Schreib-, Druck- und Übertragungsfehler sowie zwischenzeitliche Änderungen bleiben vorbehalten.
3. Kaufpreis, Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung
3.1 Maßgeblich ist der im Einzelvertrag ausgewiesene Kaufpreis. Die umsatzsteuerliche Behandlung (Regelbesteuerung, Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG oder steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) wird im Einzelvertrag und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, vor oder bei Übergabe ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie der Ersatz der Betreibungs- und Inkassokosten einschließlich einer Pauschale von EUR 40,00 (§ 458 UGB).
3.3 Eigentumsvorbehalt: Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Kosten im Eigentum von Hornak Cars. Der Käufer ist vor vollständiger Zahlung nicht berechtigt, das Fahrzeug zu veräußern, zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder ins Ausland zu verbringen. Der Typenschein/Genehmigungsdatenauszug verbleibt bis zur vollständigen Zahlung bei Hornak Cars. Bei Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe der offenen Forderung von Hornak Cars an Hornak Cars ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
3.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, von Hornak Cars schriftlich anerkannt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
4. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
4.1 Liefer- und Übergabetermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet wurden. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Hersteller- oder Vorlieferantenverzug, Transport- oder Teilemangel verlängern die Leistungsfrist angemessen.
4.2 Gefahrenübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer über. Bei vereinbarter Versendung geht die Gefahr bereits mit Übergabe des Fahrzeugs an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person über, spätestens mit Verlassen des Betriebsgeländes von Hornak Cars (§ 429 ABGB). Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Bereitstellung über.
4.3 Holt der Käufer das bereitgestellte Fahrzeug nicht binnen 14 Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsmitteilung ab, gerät er in Annahmeverzug. Hornak Cars ist berechtigt, Standgebühren von EUR 15,00 pro Tag zu verrechnen sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
5. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
5.1 Der unternehmerische Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich nach Übergabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und allfällige Mängel binnen angemessener Frist, spätestens jedoch binnen sieben (7) Kalendertagen ab Übergabe, in Textform zu rügen (§ 377 UGB). Versteckte Mängel sind binnen sieben (7) Kalendertagen ab Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt das Fahrzeug als genehmigt; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung wegen des Mangels sind ausgeschlossen.
5.2 Bei Gebrauchtfahrzeugen wird die Gewährleistung gegenüber Unternehmern – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelvertrag ausdrücklich bestimmte Eigenschaften zugesagt wurden. Bei Neufahrzeugen wird die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern auf sechs (6) Monate ab Übergabe verkürzt.
5.3 Soweit eine Gewährleistung besteht, leistet Hornak Cars nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch. Schlägt die Verbesserung zweimal fehl, stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Behelfe zu. Das Recht zur Wandlung besteht nur bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln.
5.4 Ausgenommen vom Gewährleistungsausschluss bleiben Vorsatz, arglistig verschwiegene Mängel, das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, Personenschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.5 Ein Rückgriffsanspruch des Käufers nach § 933b ABGB wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart.
5.6 Eigenmächtige Reparaturen / Kostenersatz: Der Käufer ist nicht berechtigt, Mängel oder Beanstandungen ohne vorherige Zustimmung von Hornak Cars auf Kosten von Hornak Cars beheben zu lassen. Kosten eigenmächtig beauftragter Reparaturen, Diagnosen, Teiletauschmaßnahmen, Standzeiten, Transport- oder Ausfallkosten werden nicht ersetzt, sofern Hornak Cars die Maßnahme nicht vorab in Textform genehmigt hat. Dies gilt auch für Reparaturen bei Markenwerkstätten oder im Ausland, soweit gesetzlich zulässig.
6. Verkehrs- und Betriebssicherheit, Fahrzeugzustand
6.1 Soweit nicht ausdrücklich als nicht fahrbereit, als Bastler-, Unfall- oder Ersatzteilfahrzeug verkauft, werden Fahrzeuge in einem dem Alter und der Laufleistung entsprechenden, grundsätzlich verkehrs- und betriebssicheren Zustand übergeben. Ein abweichender Zustand wird im Kaufvertrag dokumentiert.
6.2 Bei EU-, Import- und Reimportfahrzeugen können Ausstattung, Softwarestände, Sprachen, Kartenstände, Ladezubehör, Connected Services und Garantiebedingungen von österreichischen Serienmodellen abweichen. Der unternehmerische Käufer kennt diese Besonderheiten des grenzüberschreitenden Fahrzeughandels und akzeptiert sie.
6.3 Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen stellen alters-, laufleistungs-, temperatur- und nutzungsbedingte Veränderungen der Hochvoltbatterie oder der Reichweite keinen Mangel dar. Eine bestimmte Batteriekapazität oder Restreichweite wird nur bei ausdrücklicher Zusicherung im Einzelvertrag geschuldet.
6.4 Verschleiß, Gebrauchsspuren und Händlerprüfung: Alters-, laufleistungs- und nutzungsbedingter Verschleiß, Verbrauchsteile, optische Gebrauchsspuren, Nachlackierungen, kleine Lack-, Felgen-, Glas- oder Innenraumspuren sowie sonstige beim Gebrauchtwagenhandel typische Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich eine abweichende Beschaffenheit zugesagt wurde. Der unternehmerische Käufer kauft als Fachkunde beziehungsweise im Rahmen seines Geschäftsbetriebs und hat Zustand, Unterlagen, Ausstattung, steuerliche Behandlung und Verwertbarkeit eigenverantwortlich zu prüfen.
7. Steuern, NoVA, Umsatzsteuer, Export
7.1 Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage berechnet. Bei Reimporten und EU-Erstzulassungen erfolgt die Berechnung nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung geltenden Rechtslage (§ 6 Abs 8 NoVAG). Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine Erhöhung der NoVA oder sonstiger Abgaben in Kraft, trägt diese der Käufer.
7.2 Etwaige NoVA-Vergütungen bei Verbringung oder Export stehen ausschließlich dem antragsberechtigten Käufer zu; Hornak Cars ist nicht zur Vorfinanzierung oder Erstattung verpflichtet. Der Käufer trägt das Risiko der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer etwaigen Vergütung.
7.3 Differenzbesteuerung: Soweit das Fahrzeug nach § 24 UStG differenzbesteuert geliefert wird, ist ein Vorsteuerabzug für den Käufer ausgeschlossen. Auf schriftliches Verlangen des Käufers vor Vertragsabschluss kann Hornak Cars auf die Differenzbesteuerung verzichten und mit Regelbesteuerung in Rechnung stellen; eine etwaige Preisanpassung wird vorab vereinbart.
7.4 Innergemeinschaftliche Lieferung / Export: Bei steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung ist der Käufer verpflichtet, vor Lieferung seine gültige UID-Nummer bekanntzugeben, die erforderlichen Verbringungs- bzw. Empfangsbestätigungen (Gelangensnachweis) zu unterzeichnen und das Fahrzeug fristgerecht in den Bestimmungsmitgliedstaat zu verbringen. Bei Drittlandsausfuhr ist der Ausfuhrnachweis beizubringen. Erfüllt der Käufer diese Pflichten nicht oder erweisen sich seine Angaben als unrichtig, schuldet er Hornak Cars die nachträglich anfallende österreichische Umsatzsteuer von 20 % des Entgelts zuzüglich allfälliger Nebenkosten und Zinsen.
8. Rücktritt, Nichtabnahme und pauschalierter Schadenersatz
8.1 Verweigert der Käufer nach Vertragsschluss ohne berechtigten Grund die Abnahme oder Zahlung oder erklärt er grundlos den Rücktritt, ist Hornak Cars nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8.2 Pauschalierter Schadenersatz: Für diesen Fall vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadenersatz beziehungsweise eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, mindestens jedoch EUR 500,00 und höchstens EUR 5.000,00. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2 ABGB sowie das Recht von Hornak Cars, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen, bleiben unberührt.
8.3 Bereits geleistete Anzahlungen werden auf den Schadenersatz angerechnet.
9. Haftung
9.1 Hornak Cars haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Hornak Cars gegenüber Unternehmern nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung sonstiger Pflichten ist ausgeschlossen.
9.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung, nicht erzielte Einsparungen sowie Ansprüche Dritter ist gegenüber Unternehmern bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
9.4 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Hornak Cars.
10. Datenschutz und vernetzte Fahrzeuge
10.1 Hornak Cars verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO und des DSG; Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung auf hornakcars.at.
10.2 Bei vernetzten Fahrzeugen erhebt und verarbeitet der jeweilige Hersteller (bei Tesla die Tesla-Organisation) Fahrzeug- und Telematikdaten als eigenständig Verantwortlicher nach seinen eigenen Bedingungen. Der Käufer ist als gewerblicher Wiederverkäufer oder Halter selbst dafür verantwortlich, seine eigenen Abnehmer und Fahrzeugnutzer entsprechend zu informieren.
11. Gerichtsstand, Recht, Sprache, Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Hornak Cars (Landesgericht Eisenstadt bzw. das sachlich zuständige Bezirksgericht) vereinbart. Hornak Cars ist überdies berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
11.3 Vertragssprache ist Deutsch. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Textformerfordernis.
11.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
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